KOMMENTARE, WIE „KLUGSCHEIßER“, „SCHEIßHAUFEN“, AUF FACEBOOK RECHTFERTIGTEN DIE KÜNDIGUNG
Arbeitsrechtliche Probleme „dank“ Social Media
In jüngerer Zeit mehren sich die außerordentlichen Kündigungen, aufgrund Äußerungen in den sozialen Netzwerken, wie Facebook, Twitter, Google + und Co.
Vorliegend hat der Kläger seinen unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beklagten, Herrn …, äußerst grob beleidigt, indem er in Bezug auf dessen Person über Facebook per „posting“ an seine Pinnwand folgende Formulierungen verwendete: „scheiss …“, „kleiner scheisshaufen“, „wixxer“, „faules schwein, der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“. Für die erkennende Kammer sind die Kraftausdrücke und Schmähungen in ihrer Derbheit kaum noch steigerungsfähig. Sie sind für den Vorgesetzten äußerst ehrverletzend, sodass die außerordentliche, fristlose Kündigung Bestand hatte. (ArbG Hagen vom 16.05.2012, Az. 3 Ca 2597/11).
Auch außerordentliche, fristlose Kündigungen der Arbeitgeber, aufgrund von Kommentaren ihrer Arbeitnehmer, wie „Klugscheißer“, „Speckrolle“ oder “Menschenschinder“ über Vorgesetzte und Kollegen, können gerechtfertigt sein. So zuletzt etwa das LAG Hamm mit Urteil vom 10.10.2012 (Az. 3 Sa 644/12), sowie das ArbG Duisburg mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. 5 Ca 949/12).
Der Arbeitnehmer ist gehalten, in der virtuellen Welt, wie auch im realen Leben, seine Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte mit Bedacht zu wählen. Auch schützt es nach den aktuellen Urteilen nicht, wenn die Kommentare z. B. nur für „Freunde“ sichtbar sind, zumindest dann, wenn sich unter den Freunden auch Kollegen befinden.
Insgesamt ist dem Arbeitnehmer zu raten, die sozialen Netzwerke als Freizeitvergnügen zu nutzen und das Arbeitsleben dort nicht einzubeziehen.