FRIST ZUR ERHEBUNG DER KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE LÄUFT AUCH BEI VERHANDLUNGEN / GESPRÄCHEN
– Die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage –
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nachdem er die Kündigung erhalten hat, gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er sich gegen die Kündigung wehren will.
Dies gilt auch, wenn er mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses führt.
In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber über die Kündigung verhandelt. Am letzten Tag der Klagefrist bot der Arbeitgeber nochmals an, „morgen über die Sache zu reden“. Nachdem die Klagefrist dann abgelaufen war, behauptete der Arbeitgeber, dass damit die Kündigung rechtswirksam sei. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte mit Urteil vom 02.11.2012, Az.: 6 Sa 1754/12, die Ansicht des Arbeitgebers und stellte fest, dass der Arbeitnehmer auf eigenes Risiko handelt, wenn er mit dem Arbeitgeber verhandelt und damit die Klagefrist verstreichen lässt.
Weiterhin stellte das Gericht auch klar, dass „durch eine Äußerung des Arbeitgebers am letzten Tag der Klagefrist, man werde am nächsten Tag reden, der Arbeitnehmer nicht arglistig von einer vorsorglichen Klagerhebung abgehalten wird“.
Damit wurde nochmals verdeutlicht, dass die Überschreitung der 3-wöchigen Kündigungsfrist nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen wird, vgl. 5 KSchG.
Daher sollte jeder, der seine Kündigung erhalten hat und gegen diese vorgehen möchte, unverzüglich einen Anwalt kontaktieren und sich nicht auf Zusagen des Arbeitgebers verlassen.