ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR PRIVATEN KITA-PLATZ
Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz und kann eine Kommune diesen nicht erfüllen, so hat sie die Kosten einer privaten Betreuung zu erstatten.
Das OVG Koblenz hat der Klage einer Mutter stattgegeben, die die Kosten einer privaten Betreuung ersetzt verlangte (Az.: 7 A 10671/12.OVG).
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter ihren Anspruch auf den Kita-Platz schriftlich angemeldet. Als ihrem Kind kein Platz zugeteilt wurde, ließ sie ihr Kind durch eine private Einrichtung betreuen und verlangte die gezahlten Kosten zurück.
Das OVG führte hierzu aus:
„In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht ist seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden kann, wenn die Leistung zu Recht verlangt werden konnte und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste.“
Demnach kann auch derjenige, dessen Kind, trotz Aufforderung an den Träger, keinen Kita-Platz erhält, die Kosten einer privaten Betreuung ersetzt verlangen.
Auch müssen die Eltern nicht erst versuchen den Kita-Platz selbst einzuklagen.
„Der Anspruch kann im Übrigen nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil die Sorgeberechtigten nicht von Anfang an versucht haben, die Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg „primär“ durchzusetzen. Zwar gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Primäransprüche an sich vorrangig vor Sekundäransprüchen geltend zu machen sind. Dies gilt indessen nur, soweit die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz als zumutbar angesehen werden kann, insbesondere eine Abhilfe dadurch überhaupt erwartet werden kann.“