Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

In der Regel sehen arbeitsvertragliche Verfallklauseln regelmäßig vor, dass Ansprüche innerhalb der vereinbarten Frist „schriftlich“ gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen sind. Mit der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, nach welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform im Sinne von § 126b BGB vereinbart werden darf, sollten Arbeitgeber die Klauseln an die aktuelle Rechtslage anpassen. Es genügt also, die Ansprüche in Textform geltend zu machen.

Derzeit erfüllen insbesondere Papier, Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen.

Die bisher verwendeten Vertragsklauseln, wonach Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei „schriftlich“ geltend zu machen sind, dürften nicht mehr wirksam sein.

Die Folge: Die Klausel entfällt ersatzlos. Ansprüche von Arbeitnehmern können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden.

aktueller Gesetzestext (seit 01.10.2016):

309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Nr. 13 (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;