FARBWAHLKLAUSELN STAND 01/2010
Während der Mietzeit darf der Mieter seine Wohnung grundsätzlich nach seinem persönlichen Geschmack streichen. Eine unzulässige Farbwahlklausel führt regelmäßig dazu, dass die gesamte Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen ungültig ist.
Beim Auszug jedoch kann der Vermieter eine farblich neutrale Gestaltung verlangen.
Die sogenannten „Farbwahlklauseln“ haben schon mehrfach den BGH beschäftigt.